Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Korporation Unterägeri, Zugerbergstrasse 32, 6314 Unterägeri vertreten durch RA lic. iur. HSG, LL.M. C.________
E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen (§§ 64–65 VRG). Die Beschwerdeführerin ist vom Entscheid des Regierungsrates direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Folglich ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
E. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 und 3 VRG). 2. Die Beschwerdegegnerin 1 ist als Korporationsgemeinde eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Kantons Zug. Sie ist damit an die Grundrechte der Bundes- und Kantonsverfassung gebunden und kann sich entsprechend auch auf ihre Gemeindeautonomie berufen (Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. §§ 73 und 76 der Verfassung des Kantons Zug [Verfassung; BGS 111.1] sowie §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1]; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 975 ff.) 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV, wegen willkürlicher zeitlicher Rückwirkung oder aufgrund einer zu füllenden Lücke in den Statuten der Beschwerdegegnerin 1, einen Anspruch auf Wiederaufnahme in das Genossenrecht hat oder ob die Ablehnung des strittigen Wiederaufnahmegesuchs rechtmässig erfolgt ist. 4. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 darauf hinweist, dass die revidierten Statuten der Korporation weder von der Direktion des Innern noch vom Regierungsrat, welcher sie letztlich genehmigt hatte, in Bezug auf die vorliegend umstrittene Regelung zum Erwerb des Genossenrechts beanstandet worden waren, kann sie daraus nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Denn selbst kantonale oder auch kommunale Regelungen, die im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zurückhaltend beurteilt wurden, können später einer einzelfallweisen Prüfung unterzogen werden, die unter Umständen zu einer Aufhebung konkreter, sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlungen führt (Häfelin/ Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 763). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin gerade eine solche Ungleichbehandlung durch die Anwendung der Statutenbestimmungen in ihrem Fall geltend, weshalb deren Rechtmässigkeit im konkreten Fall zu überprüfen ist.
E. 2 Urteil V 2020 67 A. A.________ ist die Tochter eines Genossen (verstorben 1994) und einer Genossin (verstorben 1983) der Korporation Unterägeri. Sie trug ledig den Namen "D.________" sowie das Bürgerrecht der Gemeinde Unterägeri und war infolge dessen von Geburt an ebenfalls Genossin der Korporation Unterägeri. Mit ihrer Heirat im Jahr 1980 übernahm A.________ entsprechend den damals geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen neben dem Familiennamen auch das Bürgerrecht des Ehemannes und verlor damit ihr eigenes. Da § 6 Ziff. 1 Bst. a [recte: § 4 Ziff. 1 Bst. a] der damaligen Statuten der Korporation Unterägeri vorsah, dass derjenige des Genossenrechts verlustig geht, der das Bürgerrecht von Unterägeri verliert, verlor A.________ im Zuge ihrer Heirat nicht nur dieses, sondern damit gekoppelt auch ihr Genossenrecht der Korporation Unterägeri. Sie war "ausgeheiratet". Am 23. Mai 2017 nahm die Korporationsversammlung Unterägeri eine Änderung ihrer Statuten an. Im Rahmen der Teilrevision wurde bezüglich des Erwerbs des Genossenrechts neu ein uneingeschränktes Abstammungsprinzip eingeführt. Unter dem Titel des Übergangsrechts wurde zudem geregelt, dass Personen, die die Voraussetzungen für Erwerb oder Beibehaltung des Genossenrechts gemäss den neuen Statuten erfüllen, dieses aber gestützt auf frühere Statuten nicht erwerben konnten oder verloren, einen Anspruch auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme haben. Ein entsprechendes Gesuch sei innert drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Statuten einzureichen, sonst sei der Anspruch verwirkt. Die revidierten Statuten wurden am
E. 5 Urteil V 2020 67 Genossen das Recht auf Wiederaufnahme erhalten. Die neue Regelung schaffe aufgrund ihrer beschränkten zeitlichen Rückwirkung zudem eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe von Frauen, die infolge ihrer Heirat das Genossenrecht verloren hatten. Insgesamt verletze der Ablehnungsentscheid das Gebot der Rechtsgleichheit sowie das Diskriminierungsverbot. Die Beschränkung der zeitlichen Rückwirkung der revidierten Statuten erachte sie zudem als willkürlich. C. Der Regierungsrat (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) schloss in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5). Er begründete dies insbesondere damit, dass kein Anspruch auf eine (unbeschränkte) Rückwirkung eines Erlasses bestehe und die Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Rückwirkung in den Statuten keinen Anspruch auf Aufnahme in die Korporation habe. Die zeitliche Beschränkung der Rückwirkung sei weder willkürlich noch diskriminierend. Daher sei die entsprechende Klausel in den Statuten nicht zu beanstanden. D. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 liess auch die Korporation Unterägeri (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen (act. 8). Begründend führte sie aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäss Statuten nicht erfülle. Weiter verletze der ablehnende Entscheid das Gebot der Rechtsgleichheit nicht. Der Tatbestand der "Ausheiratung", der 1980 zum Verlust des Genossenrechts geführt habe, sei damals im Einklang mit den herrschenden Anschauungen und dem rechtlichen Umfeld gestanden. Die Ungleichbehandlung durch "Ausheiratung" sei dannzumal verfassungskonform gewesen, es bestehe daher heute, vierzig Jahre später, kein Anspruch darauf, dass diese rückgängig gemacht werde. Die Beschwerdeführerin werde durch den Entscheid und die Statuten weder direkt noch indirekt diskriminiert. Grundsätzlich würden Frauen durch das in den neuen Statuten eingeführte "Abstammungsprinzip" vielmehr begünstigt bzw. den Männern gleichgestellt. Weiter sei die in den Statuten vorgesehene Beschränkung der Rückwirkung weder willkürlich noch unzulässig. Private hätten keinen Anspruch auf eine Rückwirkung von Erlassen, welche sie begünstigten, vielmehr sei es im freien Ermessen der Beschwerdegegnerin 1 gestanden, ob sie überhaupt eine Rückwirkung vorsehen wollte und falls ja, von welcher Dauer diese sei. Auch sei die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht weder gegenüber von ihren Schwestern noch gegenüber von G.________ rechtsungleich behandelt worden, die Fälle liessen sich nicht vergleichen. Letztlich
E. 5.1 Gemäss dem neuen Korporationsstatut der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. Mai 2017 (nachfolgend: Statuten) ist der Erwerb des Genossenrechts wie folgt geregelt: "§ 3 Erwerb des Genossenrechtes 1. Die neun Korporationsgenossen-Geschlechter der Korporation Unterägeri heissen: Häusler, Heinrich, Henggeler, Hess, Hugener, Iten, Merz, Müller und Senz 2. Korporationsgenossinnen und Korporationsgenossen sind Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen und (alternativ) a) am 1. Januar 2012 im Genossenregister der Korporation eingetragen waren. b) das Genossenrecht zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Datum des Inkrafttretens dieser Statuten durch Einkauf nach Heirat, durch nachträgliche Aufnahme, durch Wiederaufnahme oder Ausübung des Zugrechts von Oberägeri erworben haben. c) als Kind in einem Kindsverhältnis gemäss Art. 252 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu entweder (i) einer am 1. Januar 2012 noch nicht verstorbenen Korporationsgenossin und/oder einem noch nicht verstorbenen Korporationsgenossen (Mutter und/oder Vater) oder (ii) einer Person, welche zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Datum des Inkrafttretens dieser Statuten das Genossenrecht durch Einkauf nach Heirat, durch nachträgliche Aufnahme, durch Wiederaufnahme oder Zugrecht von Oberägeri erwarb (Mutter oder Vater), stehen. d) direkte Nachkommen (mit Verwandtschaft ersten Grades) mindestens einer Person sind, welche im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 während mindestens 365 Tagen in das Genossenregister der Korporation eingetragen war." Unter § 23 der Statuten mit dem Titel "Übergangsrecht" ist in Ziff. 5 zu § 3 (Erwerb des Genossenrechts) weiter festgehalten: "Personen, die die Voraussetzungen für Erwerb oder Beibehaltung des Genossenrechtes gemäss diesen Statuten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten erfüllen, dieses aber gestützt auf frühere Statuten nicht erwerben konnten oder verloren haben, können durch schriftliches Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch an die Korporationskanzlei mit dokumentarischem Nachweis über den Erwerbsgrund die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ins Genossenrecht verlangen. Das entsprechende Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch ist innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Statuten einzureichen, ansonsten der Anspruch auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme verwirkt."
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hatte ihr Genossenrecht aufgrund früherer Statuten verloren und stellte unbestrittenermassen im Jahr 2018 und damit innert der in § 23 Ziff. 5
E. 6 Urteil V 2020 67 bestehe bezüglich des Ausmasses der zeitlichen Rückwirkung der Statuten auch keine Lücke, denn der Umfang dieser sei im Rahmen der Statutenrevision ausgiebig diskutiert worden. E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Anträgen fest und bekräftigten ihre Standpunkte ausführlich (act. 12 + 16). Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht mehr vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 wies in ihrer Duplik vom 5. Juli 2021 zudem darauf hin, dass es die Beschwerdeführerin nach der Revision des Eherechts 1988 in der Hand gehabt hätte, Unterägeri als ihren Bürgerort wieder anzunehmen und eine Wiederaufnahme in das Genossenrecht unter den alten Statuten zu erwirken, was sie aus unbekannten Gründen nicht getan habe (act. 16 S. 5). F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
E. 6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
E. 6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Erlass willkürlich im Sinn von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 23 E. 8; 133 I 259 E. 4.3). In solchen Fällen verletzt der Erlass meist gleichzeitig auch das Rechtsgleichheitsgebot oder andere Grundrechte. Die Sachgerechtigkeit beurteilt sich nicht nach dem historischen Willen des Gesetzgebers, sondern nach den Wertungsmassstäben zum Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung (Belser/ Waldmann, a.a.O, S. 309 Rz. 62; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 811).
E. 6.3 Wird neues Recht auf einen bereits bestehenden Sachverhalt angewendet, so spricht man von der sog. Rückwirkung. Dabei unterscheidet man zwischen der echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Von unechter Rückwirkung wird einerseits gesprochen, wenn neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet wird. Andererseits umfasst die unechte Rückwirkung auch den Fall, dass das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die bereits vor Inkrafttreten vorgelegen haben (sog. Rückanknüpfung). Während die echte Rückwirkung grundsätzlich verboten ist, ist die unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte oder der Vertrauensschutz gegenüberstehen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 266 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 113 Ia 412 E. 6). 7.
E. 7 Urteil V 2020 67
E. 7.1 In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist vorab zu erwähnen, dass sich die Rechtsanschauung seit dem Zeitpunkt der "Ausheiratung" der Beschwerdeführerin im Jahr
E. 7.2 Diese Entwicklung hin zur Gleichstellung von Mann und Frau in Bezug auf Namen und Bürgerrecht zeigt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen von Korporationen.
E. 7.2.1 Im Jahr 1991 hielt das Bundesgericht in BGE 117 Ia 107 fest, dass die Korporation Zug einer ausgeheirateten Frau, die gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB das Bürgerrecht der Stadt Zug wieder annahm, nicht aber ihren ursprünglichen Namen (Art. 8a SchlT ZGB), die Wiederaufnahme in die Korporation gewähren muss. Die damaligen Statuten der Korporation Zug verlangten kumulativ zum Bürgerrecht die Führung eines Korporationsgeschlechts, hierzu hielt das Bundesgericht fest, die Namensführung sei – mit Blick auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau – kein sachgemässes Kriterium für eine Korporationszugehörigkeit (BGE 117 Ia 107 E. 6b). Es erachtete es zudem als mit
13 Urteil V 2020 67 dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar, die Wiederaufnahme in die Korporation von einer Namensänderung nach Art. 8a SchlT ZGB abhängig zu machen.
E. 7.2.2 Im Jahr 2006 ging das Bundegericht in BGE 132 I 68 einen Schritt weiter. Um Aufnahme in die Genossame Lachen ersuchte damals die Tochter einer verheirateten Genossenbürgerin. Die Tochter trug weder ein Genossengeschlecht als Namen wie ihre Mutter noch einen der vorgegebenen Bürgerorte, denn in beidem folgte sie gemäss ZGB ihrem Vater. Die damaligen Statuten der Genossame Lachen setzten für eine Zugehörigkeit jedoch beides voraus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die entsprechenden Statutenbestimmungen zu einer indirekten Benachteiligung von verheirateten Genossenbürgerinnen und unverheirateten Genossenbürgern führe, weil ihnen so eine Weitergabe der Mitgliedschaft an ihre Nachkommen verunmöglicht werde (BGE 132 I 68 E. 4.3.4). Das Bundesgericht führte weiter aus, die Abstammung könne ein massgebendes Kriterium für die Mitgliedschaft in einer Genossame darstellen, diese könne durch die moderne Führung des Zivilstandsregisters auch unabhängig von Bürgerrecht und Familienname festgestellt werden. Dem Wunsch der Genossame, die Zahl ihrer Mitglieder und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand begrenzt zu halten, könne im Übrigen durch die Einführung neuer Kriterien wie zum Beispiel dem Wohnsitz oder dem Verbot in mehreren Genossamen Mitglied zu sein, Rechnung getragen werden (BGE 132 I 68 E. 4.3.5). Das Bundesgericht bekräftigte letztlich, dass die Namensführung kein sachgerechtes Kriterium für die Zugehörigkeit zu einer Korporation darstelle und auch ein Abstellen auf das bundesrechtlich nicht zwingend mit der Abstammung verknüpfte Bürgerrecht zur Diskriminierung, hier der Tochter, führe und daher verfassungsrechtlich nicht haltbar sei (BGE 132 I 68 E. 4.3.6). Die Genossame wurde dazu angehalten, der Tochter die Aufnahme als Genossenbürgerin zu gewähren. Zudem wurde sie aufgefordert, ihre Statuten anzupassen.
E. 7.2.3 In BGE 134 I 257 aus dem Jahr 2008 war erneut die Genossame Lachen betroffen, deren Statuten waren zwischenzeitlich im Jahr 2006 revidiert und das unmittelbare Abstammungsprinzip eingeführt worden. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen trugen die neuen Statuten der Abstammung von eingetragenen Genossenbürgern bis zurück zum Stichtag vom 14. Juni 1981 Rechnung. Um Aufnahme in die Genossame ersuchte die Enkelin eines Genossenbürgers und Tochter einer bis zur Verheiratung Genossenbürgerin gewesenen Mutter, welche bereits 1970 verstorben war. Die statutarischen Voraussetzungen der direkten Abstammung erfüllte die Antragstellerin nicht, weil ihre Mutter das Genossenrecht verloren hatte. Umstritten war, ob sie durch das
E. 7.2.4 Die Korporation Unterägeri nahm BGer 5A_208/2012 vom 27. September 2012 betreffend die Korporation Zug zum Anlass einer Überarbeitung ihrer Statuten (vgl. BG1- act. 15 S. 37). Darin bestärkte das Bundesgericht gegenüber der Korporation Zug seine Haltung, dass anstelle des bisher geltenden, nicht verfassungskonformen Namensprinzips, das geschlechtsneutrale Abstammungsprinzip für Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürger gelten solle.
E. 7.2.5 Beachtenswert ist auch BGer 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018, in welchem das Bundesgericht der Korporation Stans vorhält, sie blende aus, dass trotz des bereits am
E. 8 Urteil V 2020 67 5.
E. 8.1 Vorliegend bezieht sich die neue Regelung des Erwerbs des Genossenrechts in § 3 der Statuten nicht mehr auf die von der Rechtsprechung als nicht verfassungskonform qualifizierten Voraussetzungen des Gemeindebürgerrechts und der Namensführung. Die Geschlechter (Namen) der Korporationsgenossen werden wohl in Ziff. 1 noch erwähnt, spielen jedoch in Ziff. 2 keine eigenständige Rolle mehr dabei, wer als Korporationsgenosse bzw. Korporationsgenossin aufzunehmen ist (vgl. E. 5.1). Neben dem Schweizer Bürgerrecht braucht es nach Ziff. 2 Bst. c und d für den Erwerb des Korporationsbürgerrechts allein den Nachweis der direkten Abstammung von einer Person, welche im von den Statuten vorgegebenen Zeitraum im Genossenregister der Beschwerdegegnerin 1 eingetragen war oder ist. Damit gilt neu das geschlechtsneutrale Abstammungsprinzip, was nicht zu bemängeln ist. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 117 Ia 107 festgestellt hat, ist es unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass eine Korporation die Aufnahme in das Genossenrecht auf die Nachkommen und die Ehegatten von Korporationsmitgliedern beschränken will. Das Bundesgericht führte aus, vom Zweck der Korporation her, nämlich das Stammgut zu verwalten und aus dessen Ertrag das Nutzentreffnis an die Berechtigten auszurichten, stelle die Mitgliedschaft weitgehend ein Vermögensrecht dar. Für die Nachfolge in ein vermögensrechtliches Verhältnis könne daher ohne weiteres auf die verwandtschaftliche Beziehung abgestellt werden, dies in Analogie zum schweizerischen Erbrecht (BGE 117 Ia 107 E. 6b). Die Abstammung ist in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung also ein zulässiges Kriterium zur Weitergabe des Genossenrechts bzw. für dessen Erwerb (vgl. auch vorne E. 7.2.2). Das Verwaltungsgericht ging im Urteil V 2013 53 vom 25. März 2014 gar davon aus, dass die Abstammung für die Aufnahme in eine Korporation letztlich das einzig massgebliche Kriterium darstellen kann, wobei sie durch die moderne Führung des Zivilstandsregisters leicht und insbesondere unabhängig von Bürgerrecht und Familiennamen festgestellt werden kann (BGE 132 I 68 E. 4.3.5, vgl. VGer ZG V 2013 53 vom 25. März 2014 E. 6). Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die neuen Statutenbestimmungen der Korporation Unterägeri zu einer direkten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen würden, denn im Gegensatz zu den früheren Statuten knüpfen sie an keinerlei Kriterien an, die ein
E. 8.2.1 Es stellt sich nun die Frage, ob die festgelegten, das Kriterium der direkten Abstammung zeitlich eingrenzenden Rahmenbedingungen (direkte Abstammung von einer am Stichtag des 1. Januars 2012, oder zwischen dem 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2011 während mindestens 365 Tagen im Genossenregister eingetragenen Person) gerechtfertigt sind oder ob sie willkürlich sind und im Fall der Beschwerdeführerin einer Prüfung vor dem Hintergrund von Art. 8 BV nicht standhalten, weil sie zu einer indirekten Diskriminierung führen.
E. 8.2.2 Der Regierungsrat hielt in seinem Entscheid fest, diese zeitliche Regelung durch die Statuten stelle eine zulässige Rückwirkung eines begünstigenden Erlasses dar, wobei kein Anspruch auf eine solche Rückwirkung bestehe. Er führt aus, es hätte der Beschwerdegegnerin 1 offen gestanden, keine Rückwirkung vorzusehen und das uneingeschränkte Abstammungsprinzip erst ab dem Inkrafttreten der Statuten zur Anwendung kommen zu lassen. Umso weniger bestehe ein Anspruch der Beschwerdeführerin darauf, dass die vorgesehene Rückwirkung weiter zurück erstreckt werde, als dies in den Statuten vorgesehen sei. Die getroffene Regelung bewirke, dass das mit der Statutenrevision eingeführte, in § 3 Ziff. 2 enthaltene uneingeschränkte Abstammungsprinzip auch vor dem Inkrafttreten der revidierten Statuten bis zu einem gewissen Zeitpunkt zurück zur Anwendung komme. Damit bliebe auch in Fällen der Ausheiratung unter den gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiederaufnahme bestehen (Beschluss des Regierungsrates vom 22. September 2020 E. 3; BF-act. 2). Diesen Standpunkt vertritt er auch im vorliegenden Verfahren. Dem schloss sich die Beschwerdegegnerin 1 an. Sie verneint eine Diskriminierung und führt an, durch die neuen Statuten würde die vorbestehende rechtsungleiche Behandlung von Mann und Frau gemäss den alten Statuten für die Zukunft und rückwirkend beseitigt, was eine Begünstigung der Frauen sei. Die Beschwerdeführerin als Privatperson habe jedoch keinen Anspruch auf Rückwirkung des begünstigenden Erlasses. Selbst dann nicht, wenn die Anpassung des Erlasses aufgrund einer im Vorgängererlass enthaltenen Grundrechtsverletzung erfolgen musste. Ob und wie lange ein Erlass Rückwirkung entfalte, liege im freien Ermessen des Gesetzgebers (act. 8 S. 5).
E. 8.2.3 Bei Personen, die sich im Zeitpunkt ihres Gesuchs nicht auf eine im Genossenregister eingetragene Person beziehen können, wird nach § 3 der Statuten darauf abgestellt, ob ein Elternteil am Stichtag des 1. Januar 2012 im Genossenregister eingetragenen war (§ 3 Ziff. 2 Bst. c) oder ob sie direkt von einer Person abstammen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 für mindestens 365 Tage im Genossenregister eingetragen war (§ 3 Ziff. 2 Bst. d). Es wird für die Aufnahme in die Korporation also an Tatsachen angeknüpft, die vor der zeitlichen Geltung der neuen Statutenbestimmung eingetreten sind, dies führt jedoch nicht zu einer eigentlichen Rückwirkung der Bestimmung selbst, sondern zu einer unechten Rückwirkung im Sinne einer Rückanknüpfung, erfolgt die mögliche Aufnahme doch nur für die Zukunft (vorne E. 6.3, vgl. auch zur sogenannten "Rückanknüpfung" BGE 144 I 81 E. 4.1 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Regelung greift das Abstammungsprinzip nur für Personen, die nicht nur nachweisen können, dass mindestens ein Elternteil Korporationsgenosse war, sondern zusätzlich auch, dass dieser mindestens bis zum 31. Dezember 2005 lebte und im Genossenregister eingetragen war. Dies führt – wie der Fall der Beschwerdeführerin zeigt
– dazu, dass nach wie vor nicht alle noch lebenden direkten Nachkommen von Korporationsgenossen und -genossinnen das Genossenrecht erwerben können. Neben der Abstammung ist neu der Todeszeitpunkt der Eltern und deren damit offensichtlich verbundenes Ausscheiden aus dem Genossenregister massgebendes Kriterium für den Erwerb des Genossenrechts. Ziel der unter dem Druck der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der gewandelten Rechtsauffassung durchgeführten Statutenänderung der Beschwerdegegnerin musste eine Beseitigung der unter den alten Statuten bestehenden Diskriminierung mindestens für die Zukunft sein. Dafür ist die Einführung des unmittelbaren Abstammungsprinzip praxisgemäss das richtige Instrument (BGE 132 I 68 E. 4.3.5; vgl. BGer 5A_208/2012 vom
27. September 2012). Vorliegend wird dessen Wirkung durch die gesetzten zeitlichen Rahmenbedingungen jedoch in Bezug auf die Gleichstellung von Mann und Frau teilweise eingeschränkt. So können gerade ehemalige Korporationsgenossinnen, die ihr Genossenrecht infolge Heirat verloren haben, nach wie vor das Nachsehen gegenüber anderen, insbesondere männlichen, direkten Nachkommen von Korporationsgenossen ihrer Generation haben. Unter den bis 2017 geltenden – spätestens seit 2006 (BGE 132 I
68) nicht mehr verfassungskonformen – Statuten war es ihnen trotz ihrer Abstammung nicht ohne Weiteres möglich, wieder Korporationsgenossinnen zu werden, sofern sie das
E. 8.2.4 Um dem vor mehr als 40 Jahren am 14. Juni 1981 angenommenen Gleichstellungsartikel und der seit dem Jahr 2006 (BGE 132 I 68) geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der heutigen Rechtsanschauung Rechnung zu tragen und die unbestrittenermassen für Korporationsgenossinnen diskriminierenden Auswirkungen der früheren Statuten zu beheben, ist deshalb für die Wiederaufnahme von noch lebenden, ehemaligen Korporationsgenossinnen einzig darauf abzustellen, dass ihre direkte unmittelbare Abstammung bereits einmal nachgewiesen und akzeptiert war und daher unter dem neu geltenden Abstammungsprinzip für die Zukunft ebenfalls als gegeben zu betrachten ist, soweit das Zivilstandsregister dem nicht widerspricht. Nur so wird die Ungleichbehandlung unter den direkten Nachkommen durch die früheren Statuten für die Zukunft behoben. Dies führt, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1, nicht zu einer – neuen – Begünstigung der Frauen, sondern es wird vielmehr die frühere
E. 8.3 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor (act. 16 S. 5), die Beschwerdeführerin hätte das Bürgerrecht von Unterägeri im Jahr 1988 gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB ohne grossen Aufwand wieder annehmen können, was richtig ist. Zu diesem Zeitpunkt hätte dies jedoch nicht genügt, um wieder in die Korporation aufgenommen zu werden. Die Statuten verlangten damals zusätzlich zum Gemeindebürgerrecht von Unterägeri, das Tragen eines Korporationsgeschlechts als Namen. Die Beschwerdeführerin hätte sich das Genossenrecht also auch bei einer Wiederannahme des Bürgerrechts noch gerichtlich erstreiten müssen, was ihr aus heutiger Sicht, mit Blick auf den später ergangenen BGE 117 Ia 107 aus dem Jahr 1991 wohl hätte gelingen können. Ihr heute aber aufgrund ihres damaligen Verhaltens einen mangelnden Willen, wieder Teil der Korporation zu werden, vorzuwerfen, ist bei dieser Ausgangslage stossend.
E. 8.4 Die Beschwerdegegner 1 und 2 beziehen sich weiter auf BGE 134 I 257. Der dortige Sachverhalt unterscheidet sich allerdings in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall. Anders als die Beschwerdeführerin war die Betroffene in BGE 134 I 257 selbst nie Korporationsgenossin und konnte auch keine direkte Abstammung von einem (verstorbenen) Korporationsmitglied nachweisen. Ihrer Aufnahme in die Genossame Lachen stand der Umstand entgegen, dass ihre 1970 verstorbene Mutter das Genossenbürgerrecht mit der Heirat verloren und nie mehr wiedererlangt hatte oder nach der zu ihren Lebzeiten geltenden Verfassung und Rechtsanschauung wieder hätte erlangen können (BGE 134 I 257 E. 3.4.1). Anders bei der Beschwerdeführerin, bei der nicht ihre Eltern des Genossenrechts verlustig gingen, sondern sie selbst. Das Genossenrecht ging also nicht durch die Abfolge von Generationen verloren. Wie oben ausgeführt, hat sich zudem die Rechtsanschauung zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin so geändert, dass ihr heute eine Wiederaufnahme in die Korporation für die Zukunft unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit zu gewähren ist. Es geht um die künftige Gleichbehandlung von direkten bzw. unmittelbaren Nachkommen untereinander.
E. 8.5 Nach dem Gesagten führen die neuen Statuten der Beschwerdegegnerin 1, obgleich formal geschlechtsneutral ausgestaltet, aufgrund der festgelegten zeitlichen Beschränkung des Abstammungsnachweises auf die Dauer des Genossenregistereintrags der Eltern, im Falle der Beschwerdeführerin zu einer indirekten Diskriminierung, für die es keine sachliche oder vernünftige Begründung gibt. Es rechtfertigt sich vorliegend daher, allein die unbestrittene Tatsache zu berücksichtigen, dass ihre Eltern beide Genossen der Korporation Unterägeri waren und sie bis zu ihrer Heirat 1980 aufgrund ihrer Abstammung bereits Korporationsgenossin gewesen war. In verfassungskonformer Umsetzung des Abstammungsprinzips ist ihr daher die Wiederaufnahme in das Genossenrecht zu gewähren. Der angefochtene Entscheid stellt somit eine Verletzung von Verfassungsrecht dar. 9. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 22. September 2020 ist aufzuheben und der verfassungswidrigen Statutenbestimmung ist – soweit sie für die Wiederaufnahme in die Korporation über die Abstammung hinaus zeitliche Anforderungen an den Genossenregistereintrag der unmittelbaren Vorfahren (Eltern) stellt – die Anwendung im konkreten Einzelfall zu versagen. Die Beschwerdeführerin, welche unstrittig von Korporationsgenossen abstammt, deren Genossenrecht gar bei Geburt auf sie übergegangen war, ist gestützt auf ihr Gesuch von 2018, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, wieder in das Genossenrecht der Korporation Unterägeri aufzunehmen. 10.
E. 9 Urteil V 2020 67 der Statuten vorgesehenen Übergangsfrist, ein Gesuch um Wiederaufnahme in Korporation Unterägeri. Diese hat das Gesuch anhand der vorgenannten Regelung geprüft und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die in § 3 Ziff. 2 der Statuten festgelegten Voraussetzungen für eine (Wieder-)Aufnahme nicht erfüllt. Sie war weder am
1. Januar 2012 im Genossenregister der Korporation eingetragen (Bst. a) noch hat sie das Genossenrecht zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Inkrafttreten der neuen Statuten erworben (Bst. b) noch steht sie in einem Kindsverhältnis gemäss Art. 252 ZGB zu einer am 1. Januar 2012 noch nicht verstorbenen Korporationsgenossin und/oder einem Korporationsgenossen (Bst. c). Wohl waren ihre Eltern beide unbestrittenermassen Korporationsgenossen, ihr Vater war jedoch 1994 und ihre Mutter bereits 1983 verstorben. Geht man davon aus, dass eine Person mit ihrem Tod aus dem Genossenregister gelöscht wird, war es der Beschwerdeführerin daher auch nicht möglich, eine direkte Nachkommenschaft (mit Verwandtschaft 1. Grades) zu einer zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 für mindestens 365 Tage im Genossenregister eingetragenen Person nachzuweisen wie in § 3 Ziff. 2 Bst. d der Statuten gefordert (vgl. Protokoll Korporationsratssitzung vom 8. Januar 2019 [BG1-act. 12], Beschluss des Korporationsrates vom 6. Dezember 2019 [BG1-act. 13], Entscheid des Korporationsrates vom 17. März 2020 [BG1-act. 10]). Wie vom Regierungsrat im angefochtenen Entscheid bestätigend festgestellt wurde und unter den Parteien auch nicht strittig ist, erfolgte die Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs somit statutenkonform. Umstritten ist vorliegend jedoch, ob die betreffenden Statutenbestimmungen, insbesondere die darin vorgenommenen zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den Abstammungsnachweis, rechtmässig sind oder ob sie für die Beschwerdeführerin zu einer Ungleichbehandlung und indirekten Diskriminierung führen und daher nicht verfassungskonform sind. 6.
E. 10 Urteil V 2020 67 nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 143 I 361 E. 5.1; 132 I 68 E. 4.1). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Auf diese Weise soll Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen ein spezifischer Schutz gewährt werden (BGE 143 I 361 E. 5.1; 132 I 68 E. 4.1). Wie allgemein anerkannt ist, kann mitunter die Diskriminierung Folge einer gesetzlichen Regelung sein, die keine offensichtliche Benachteiligung von besonders geschützten Gruppen enthält, hingegen in der praktischen Anwendung zu einer unzulässigen Schlechterstellung führt (zum ganzen BGE 132 I 68 E. 4.1 mit Hinweisen). Artikel 8 Abs. 2 BV behält als Individualrecht eine subsidiäre Bedeutung zur Korrektur einer diskriminierenden Schlechterstellung von Frauen (Rainer J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N 69, mit Hinweis auf BGE 132 I 68 E. 4.2). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Gemäss Literatur und Praxis ist eine Unterscheidung aufgrund des Geschlechts im Prinzip unzulässig und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (Bigler-Eggenberger/Kägi-Diener, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N 105; BGE 138 I 265 E. 4.3). Mann und Frau dürfen wegen ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (vgl. statt vieler BGE 141 II 411 E. 6.1.2). Formal geschlechts-neutrale Kriterien können unter Umständen eine indirekte Diskriminierung bewirken, wenn sie in der gesellschaftlichen Realität geschlechtsspezifisch vorkommen (BGE 142 II 49 E. 6.1). Keine Diskriminierung liegt vor, wenn die Benachteiligung sachlich begründet und auf objektive Kriterien gestützt ist (vgl. BGE 141 II 411 E. 6.1.2 betreffend Lohndiskriminierung). Insgesamt gewährt Art. 8 BV ein verfassungsmässiges Recht auf sachgerechte Differenzierung. Der Staat kann zwar beliebig auf einen Bürger einwirken, hat aber unsachgerechte Differenzierungen zu unterlassen. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er Differenzierungen vornimmt, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen (vgl.
E. 10.1 Im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die entscheidende Behörde belastet dem Gemeinwesen, dem sie angehört, sowie dessen
E. 10.1.1 Die Kosten für das vorliegende Verfahren betragen Fr. 2'000.– und sind von der Korporation Unterägeri zu tragen, da sie am Ausgang des Verfahrens ein wirtschaftliches Interesse hat (§ 24 Abs. 2 VRG). Dem Regierungsrat darf das Gericht hingegen keine Kosten belasten (§ 24 Abs. 1 VRG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist ihr zurückzuerstatten.
E. 10.1.2 Die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom 22. September 2020 entspricht auch einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren. Folglich ist auch die Spruchgebühr von Fr. 800.– jenes Verfahrens der Korporation Unterägeri aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Verfahren bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstatten.
E. 10.2 Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist der im Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Laut § 5 Abs. 1 VRG gelten als Parteien insbesondere Behörden, deren Entscheid angefochten wird (in casu: beide Beschwerdegegner). Gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KoV VG; BGS 162.12) ist der Partei, die einen berufsmässigen Vertreter hat, für das Honorar und die notwendigen Barauslagen des Vertreters, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Das Honorar, das zwischen Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) beträgt, ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 9 Abs. 1 und 2 KoV VG).
E. 10.2.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig. Ihr ist daher zulasten der Korporation Unterägeri und des Regierungsrates des Kantons Zug eine
E. 10.2.2 Auch im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Korporation Unterägeri. Gemäss Ziff. 4.2 des bis zum 1. Januar 2022 geltenden und vorliegend massgebenden Regierungsratsbeschlusses vom 12. August 2003 zu den Richtlinien betreffend Kostenvorschüsse, Gebühren und Parteientschädigungen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, ist die für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung bei anwaltlicher Vertretung und vollständigem Obsiegen in der Regel 50 % höher als die Spruchgebühr. Vorliegend ist folglich für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteienschädigung von pauschal Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) angemessen, welche die Korporation Unterägeri der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.
E. 11 Urteil V 2020 67 BGE 131 I 1 E. 4.2; Belser/Waldmann, Grundrechte II, 2. Aufl. 2021, S. 281 Rz. 12; Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, a.a.O, Rz. 753 und 756). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 143 I 361 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 12 Urteil V 2020 67 1980 in Bezug auf die Gleichstellung von Mann und Frau wesentlich verändert hat, wie dies auch die Parteien ausführen. Bereits kurz nach ihrer "Ausheiratung" wurde am
E. 14 Juni 1981 angenommenen Gleichstellungsartikels und insbesondere des
E. 15 Urteil V 2020 67 einschlägigen Urteils (BGE 132 I 68) aus dem Jahre 2006 bisher keine genügende Anpassung der Korporationsregel vorgenommen worden sei, um die Diskriminierung der Korporationsbürgerinnen – worunter auch die Mutter des Betroffenen falle – zu beheben. 8.
E. 16 Urteil V 2020 67 Geschlecht mehr betreffen würden als das andere. Die Voraussetzungen für den Erwerb des Genossenrechts sind damit für die Zukunft grundsätzlich geschlechtsneutral ausgestaltet.
E. 17 Urteil V 2020 67
E. 18 Urteil V 2020 67 Gemeindebürgerrecht verloren hatten. Unter den neuen Statuten ist ihre Wiederaufnahme nun trotz ihrer Abstammung davon abhängig, wann ihre Eltern verstarben. Für männliche Korporationsgenossen, deren Namen und Bürgerrecht auch bei Heirat beständig blieb, sowie für Korporationsgenossinnen, die ledig blieben oder die das Genossenrecht bereits unter den alten Statutenbestimmungen wiedererlangen konnten, spielt der Todeszeitpunkt der Eltern hingegen keine Rolle. Damit trifft die zeitliche Beschränkung insbesondere Frauen einer bestimmten Generation, die bereits unter den alten Statuten durch nicht verfassungskonforme Bestimmungen diskriminiert wurden. Ein vernünftiger, sachlicher Grund für diese erneute Ungleichbehandlung der direkten Nachkommen untereinander für die Zukunft ist nicht erkennbar. Daran ändert, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 nichts, dass das Abstellen auf den Vorgang der "Ausheiratung" selbst bis zur Annahme des Gleichstellungsartikels 1981 nicht per se verfassungswidrig war. Massgebend ist vielmehr, dass sich die Rechtsauffassung zur Gleichstellung der Geschlechter sowie die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 zu Lebzeiten dieser Frauen so verändert haben, dass eine Heirat nicht mehr zum Verlust des Genossenrechts führen darf. Dadurch, dass die neuen Statuten der Beschwerdegegnerin 1 eine Wiederaufnahme davon abhängig machen, wie lange der Elternteil, von welchem sich das Genossenrecht ableitet, lebte, ergibt sich zudem auch eine Ungleichbehandlung unter den noch lebenden "ausgeheirateten" Korporationsgenossinnen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. Haben sie Glück und der Elternteil lebte bis mindestens zum 31. Dezember 2005, haben sie Anspruch auf eine Wiedereintragung, verstarb er vorher, haben sie das Nachsehen. Dies erscheint willkürlich. Gerade bei einer Person, die aufgrund ihrer Abstammung bereits einmal im Genossenregister eingetragen war, erscheint es im Rahmen der Einführung des Abstammungsprinzips zudem willkürlich, wenn sie ihre Abstammung erneut nachweisen muss und die Akzeptanz des Nachweises zusätzlich vom Todeszeitpunkt der Person abhängig gemacht wird, von der sich das Genossenrecht in unmittelbarer Abstammung ableiten soll. Zumindest ist kein vernünftiger Grund erkennbar, der ein solches Vorgehen rechtfertigt. Die zeitliche Einschränkung drängt sich auch nicht aufgrund ausserhalb des Rechts liegender Verhältnisse auf. So hilft es der Beschwerdegegnerin 1 nicht, wenn sie vorbringt, eine Anwendung des Abstammungsprinzips über Generationen zurück sei für sie nicht tragbar, zum einen wegen des damit verbundenen Administrativaufwands und zum anderen weil dies die Umsetzung des Korporationszwecks deutlich beinträchtigen würde,
E. 19 Urteil V 2020 67 da insbesondere die Baulandreserven nicht grösser würden, die sie für ihre Korporationsmitglieder verwalten und ihnen zur Nutzung zur Verfügung stellen müsse. Das Bestreben der Beschwerdegegnerin 1, möglichst viel von ihrer historischen Substanz und Tradition zu erhalten und ihre Vermögenswerte zu schützen, ist verständlich, dennoch sollten die neuen Statuten nicht nur verhindern, dass aus diesem Bestreben künftig neue Diskriminierungen entstehen, sondern auch dafür sorgen, dass bestehende Diskriminierungen nicht aufrecht erhalten bleiben. Mit der Einführung des Abstammungsprinzips geht eine gewisse, mehr oder weniger starke Öffnung der Korporation einher, was angesichts der Errungenschaften des heutigen Rechtstaates und der betroffenen Rechtsgüter hinzunehmen ist. Vorliegend geht es denn auch nicht um eine Anwendung des Abstammungsprinzips über Generationen zurück, sondern um eine zeitlich uneingeschränkte Anwendung des Prinzips auf noch lebende, "ausgeheiratete" direkte Nachkommen von Korporationsgenossen und deren Wiederaufnahme für die Zukunft auf Gesuch hin. Dass bei Einführung einer entsprechenden Regelung mit einer Unmenge an Gesuchen und Folgegesuchen der Nachkommen der Wiederaufgenommenen zu rechnen wäre, legte die Beschwerdegegnerin 1 nicht substanziiert dar und ist auch nicht anzunehmen. Es wäre zudem durchaus zulässig, den Zeitraum für das Stellen entsprechender Gesuche im Rahmen des Übergangsrechts zu beschränken, wie es bereits anlässlich der jüngsten Statutenrevision gemacht wurde. Auch liesse sich der legitime Schutz der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin 1 durch eine differenzierte Regelung des Anspruchs auf Vermögensleistungen bewerkstelligen (vgl. BGE 132 I 68 E. 4.3.5; VGer ZG V 2013 53 vom 25. März 2014)
E. 20 Urteil V 2020 67 Schlechterstellung in Bezug auf ihre heutigen Auswirkungen korrigiert (vgl. BGE 138 II 217; Bigler-Eggenberger/Kägi-Diener, a.a.O., Art. 8 N 103). Letztlich ist zu erwähnen, dass eine "ausgeheiratete" Frau gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchaus gute Chancen gehabt hätte, eine Wiederaufnahme in die Korporation Unterägeri unter den alten Statuten zu erstreiten (vgl. vorne E. 7.2). Es irritiert daher umso mehr, dass die neuen Statuten einigen von ihnen trotz eines Wiederaufnahmegesuchs eine solche verwehren.
E. 21 Urteil V 2020 67 Letztlich ist vorliegend auch nicht die rückwirkende Anwendung des Abstammungsprinzips auf eine bereits verstorbene Person und deren rückwirkende Wiederaufnahme ins Genossenrecht Thema. Entsprechendes könnte von einer Korporation im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden, solange sie selbst eine solche Rückwirkung in den Statuten nicht explizit vorsieht. Vorliegend geht es um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin selbst zu Lebzeiten, in Umsetzung des neu in den Statuten verankerten Abstammungsprinzips.
E. 22 Urteil V 2020 67 übrigen Behörden im Sinn von § 2 VRG keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG). Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offensichtliche Rechtsverletzung Anlass gegeben haben (§ 24 Abs. 2 VRG).
E. 23 Urteil V 2020 67 Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erachtet eine solche von pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessen. Davon haben die Korporation Unterägeri und der Regierungsrat je Fr. 2'100.– zu übernehmen.
E. 24 Urteil V 2020 67 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 22. September 2020 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihr Wiederaufnahmegesuch von 2018 rückwirkend auf den Gesuchszeitpunkt wieder in die Korporation Unterägeri aufzunehmen.
- Kosten und Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt neu verlegt: 3.1 die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.– ist von der Korporation Unterägeri zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– ist ihr vom Regierungsrat des Kantons Zug zurückzuerstatten; 3.2 die Korporation Unterägeri hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
- Im vorliegenden Verfahren wird der Korporation Unterägeri eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.– wird ihr zurückerstattet.
- Die Korporation Unterägeri und der Regierungsrat des Kantons Zug haben der obsiegenden Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 2'100.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 25 Urteil V 2020 67
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Korporation Unterägeri (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), sowie zum Vollzug von Ziffer 4 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 25. April 2022 Gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen
1. Korporation Unterägeri, Zugerbergstrasse 32, 6314 Unterägeri vertreten durch RA lic. iur. HSG, LL.M. C.________
2. Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Wiederaufnahme ins Genossenrecht V 2020 67
2 Urteil V 2020 67 A. A.________ ist die Tochter eines Genossen (verstorben 1994) und einer Genossin (verstorben 1983) der Korporation Unterägeri. Sie trug ledig den Namen "D.________" sowie das Bürgerrecht der Gemeinde Unterägeri und war infolge dessen von Geburt an ebenfalls Genossin der Korporation Unterägeri. Mit ihrer Heirat im Jahr 1980 übernahm A.________ entsprechend den damals geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen neben dem Familiennamen auch das Bürgerrecht des Ehemannes und verlor damit ihr eigenes. Da § 6 Ziff. 1 Bst. a [recte: § 4 Ziff. 1 Bst. a] der damaligen Statuten der Korporation Unterägeri vorsah, dass derjenige des Genossenrechts verlustig geht, der das Bürgerrecht von Unterägeri verliert, verlor A.________ im Zuge ihrer Heirat nicht nur dieses, sondern damit gekoppelt auch ihr Genossenrecht der Korporation Unterägeri. Sie war "ausgeheiratet". Am 23. Mai 2017 nahm die Korporationsversammlung Unterägeri eine Änderung ihrer Statuten an. Im Rahmen der Teilrevision wurde bezüglich des Erwerbs des Genossenrechts neu ein uneingeschränktes Abstammungsprinzip eingeführt. Unter dem Titel des Übergangsrechts wurde zudem geregelt, dass Personen, die die Voraussetzungen für Erwerb oder Beibehaltung des Genossenrechts gemäss den neuen Statuten erfüllen, dieses aber gestützt auf frühere Statuten nicht erwerben konnten oder verloren, einen Anspruch auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme haben. Ein entsprechendes Gesuch sei innert drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Statuten einzureichen, sonst sei der Anspruch verwirkt. Die revidierten Statuten wurden am
5. September 2017 von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug genehmigt (vgl. BF-act. 4). A.________ stellte im Jahr 2018 Antrag auf Eintrag in das Genossenregister der Korporation Unterägeri. Anlässlich der Ratssitzung vom 8. Januar 2019 lehnte der Korporationsrat das Aufnahmegesuch ab (BG1-act. 12), weil sie die statutarischen Voraussetzungen für den Erwerb des Genossenrechts nicht erfülle. Auf Verlangen von A.________ bestätigte der Korporationsrat seine Haltung nach erneuter Beratung mit Entscheid vom 17. März 2020. Dies wurde ihr mit schriftlicher Ausfertigung vom 23. März 2020 (versandt am 24. März 2020) mitgeteilt (BG1-act. 10). Am 14. April 2020 erhob A.________ beim Regierungsrat des Kantons Zug Verwaltungsbeschwerde (BG2-act. 0) gegen den ablehnenden Entscheid und beantragte,
3 Urteil V 2020 67 der Entscheid des Korporationsrates vom 17. März 2020 sei aufzuheben und ihr Wiederaufnahmegesuch in die Korporation Unterägeri gutzuheissen.
4 Urteil V 2020 67 Mit Beschluss vom 22. September 2020 (BF-act. 2) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei A.________ die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufnahme gemäss den Korporationsstatuten nicht gegeben seien. Eine Rückwirkung der neuen Regelung bis zum für die Beschwerdeführerin massgebenden Zeitpunkt würden die Statuten nicht vorsehen. Die Bestimmung über den "Erwerb des Genossenrechts" – wie sie 2017 in Kraft trat – verstosse nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und die Korporation Unterägeri sei nicht verpflichtet, eine längere Rückwirkung der Statuten vorzusehen oder Personen das Genossenrecht zu erteilen, die die statutarischen Voraussetzungen nicht erfüllten. Der Regierungsrat verneinte insbesondere einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot durch den ablehnenden Entscheid. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– wurden A.________ auferlegt. B. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
20. Oktober 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug vom 22. September 2020 und Ziffer 1 des Entscheids des Korporationsrates vom 17. März 2020 seien aufzuheben und das Wiederaufnahmegesuch der Beschwerdeführerin in die Korporation Unterägeri sei gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (act. 1). Ihre Rechtsbegehren begründete sie damit, dass die Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs nicht grundrechtskonform sei. Ehemalige Genossinnen, die ihres Genossenrechts unter den früheren Statuten durch "Ausheiratung" verlustig gingen, würden (auch) unter den revidierten Statuten im Verhältnis zu männlichen Genossen und ledigen Genossinnen, welche das Genossenrecht nicht infolge Heirat verlieren konnten, ungleichbehandelt sowie aufgrund ihres Geschlechts verfassungswidrig diskriminiert. Demnach wirkten sich die aktuellen Statuten – auch wenn geschlechtsneutral formuliert – mindestens indirekt diskriminierend aus, wenn das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen werde. Eine ehemalige Genossin müsse zeitlich uneingeschränkt das Recht haben, ein Wiederaufnahmegesuch zu stellen. Die Beschwerdeführerin machte weiter insbesondere eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren Schwestern E.________ sel. und F.________ geltend, welche das Genossenrecht nach der Heirat wiedererlangen konnten sowie gegenüber von G.________, der nur in einem kindsähnlichen Verhältnis zu einem Genossen stehe und dennoch aufgenommen worden sei. Darin, dass die Statuten den Sachverhalt der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigen, sah sie eine allfällige Gesetzeslücke, da Ziel der Statutenrevision einzig habe sein können, dass alle noch lebenden, direkten Nachkommen von Genossinnen und
5 Urteil V 2020 67 Genossen das Recht auf Wiederaufnahme erhalten. Die neue Regelung schaffe aufgrund ihrer beschränkten zeitlichen Rückwirkung zudem eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe von Frauen, die infolge ihrer Heirat das Genossenrecht verloren hatten. Insgesamt verletze der Ablehnungsentscheid das Gebot der Rechtsgleichheit sowie das Diskriminierungsverbot. Die Beschränkung der zeitlichen Rückwirkung der revidierten Statuten erachte sie zudem als willkürlich. C. Der Regierungsrat (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) schloss in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5). Er begründete dies insbesondere damit, dass kein Anspruch auf eine (unbeschränkte) Rückwirkung eines Erlasses bestehe und die Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Rückwirkung in den Statuten keinen Anspruch auf Aufnahme in die Korporation habe. Die zeitliche Beschränkung der Rückwirkung sei weder willkürlich noch diskriminierend. Daher sei die entsprechende Klausel in den Statuten nicht zu beanstanden. D. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 liess auch die Korporation Unterägeri (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen (act. 8). Begründend führte sie aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäss Statuten nicht erfülle. Weiter verletze der ablehnende Entscheid das Gebot der Rechtsgleichheit nicht. Der Tatbestand der "Ausheiratung", der 1980 zum Verlust des Genossenrechts geführt habe, sei damals im Einklang mit den herrschenden Anschauungen und dem rechtlichen Umfeld gestanden. Die Ungleichbehandlung durch "Ausheiratung" sei dannzumal verfassungskonform gewesen, es bestehe daher heute, vierzig Jahre später, kein Anspruch darauf, dass diese rückgängig gemacht werde. Die Beschwerdeführerin werde durch den Entscheid und die Statuten weder direkt noch indirekt diskriminiert. Grundsätzlich würden Frauen durch das in den neuen Statuten eingeführte "Abstammungsprinzip" vielmehr begünstigt bzw. den Männern gleichgestellt. Weiter sei die in den Statuten vorgesehene Beschränkung der Rückwirkung weder willkürlich noch unzulässig. Private hätten keinen Anspruch auf eine Rückwirkung von Erlassen, welche sie begünstigten, vielmehr sei es im freien Ermessen der Beschwerdegegnerin 1 gestanden, ob sie überhaupt eine Rückwirkung vorsehen wollte und falls ja, von welcher Dauer diese sei. Auch sei die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht weder gegenüber von ihren Schwestern noch gegenüber von G.________ rechtsungleich behandelt worden, die Fälle liessen sich nicht vergleichen. Letztlich
6 Urteil V 2020 67 bestehe bezüglich des Ausmasses der zeitlichen Rückwirkung der Statuten auch keine Lücke, denn der Umfang dieser sei im Rahmen der Statutenrevision ausgiebig diskutiert worden. E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Anträgen fest und bekräftigten ihre Standpunkte ausführlich (act. 12 + 16). Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht mehr vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 wies in ihrer Duplik vom 5. Juli 2021 zudem darauf hin, dass es die Beschwerdeführerin nach der Revision des Eherechts 1988 in der Hand gehabt hätte, Unterägeri als ihren Bürgerort wieder anzunehmen und eine Wiederaufnahme in das Genossenrecht unter den alten Statuten zu erwirken, was sie aus unbekannten Gründen nicht getan habe (act. 16 S. 5). F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen (§§ 64–65 VRG). Die Beschwerdeführerin ist vom Entscheid des Regierungsrates direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Folglich ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
7 Urteil V 2020 67 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 und 3 VRG). 2. Die Beschwerdegegnerin 1 ist als Korporationsgemeinde eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Kantons Zug. Sie ist damit an die Grundrechte der Bundes- und Kantonsverfassung gebunden und kann sich entsprechend auch auf ihre Gemeindeautonomie berufen (Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. §§ 73 und 76 der Verfassung des Kantons Zug [Verfassung; BGS 111.1] sowie §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1]; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 975 ff.) 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV, wegen willkürlicher zeitlicher Rückwirkung oder aufgrund einer zu füllenden Lücke in den Statuten der Beschwerdegegnerin 1, einen Anspruch auf Wiederaufnahme in das Genossenrecht hat oder ob die Ablehnung des strittigen Wiederaufnahmegesuchs rechtmässig erfolgt ist. 4. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 darauf hinweist, dass die revidierten Statuten der Korporation weder von der Direktion des Innern noch vom Regierungsrat, welcher sie letztlich genehmigt hatte, in Bezug auf die vorliegend umstrittene Regelung zum Erwerb des Genossenrechts beanstandet worden waren, kann sie daraus nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Denn selbst kantonale oder auch kommunale Regelungen, die im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zurückhaltend beurteilt wurden, können später einer einzelfallweisen Prüfung unterzogen werden, die unter Umständen zu einer Aufhebung konkreter, sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlungen führt (Häfelin/ Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 763). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin gerade eine solche Ungleichbehandlung durch die Anwendung der Statutenbestimmungen in ihrem Fall geltend, weshalb deren Rechtmässigkeit im konkreten Fall zu überprüfen ist.
8 Urteil V 2020 67 5. 5.1 Gemäss dem neuen Korporationsstatut der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. Mai 2017 (nachfolgend: Statuten) ist der Erwerb des Genossenrechts wie folgt geregelt: "§ 3 Erwerb des Genossenrechtes 1. Die neun Korporationsgenossen-Geschlechter der Korporation Unterägeri heissen: Häusler, Heinrich, Henggeler, Hess, Hugener, Iten, Merz, Müller und Senz 2. Korporationsgenossinnen und Korporationsgenossen sind Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen und (alternativ) a) am 1. Januar 2012 im Genossenregister der Korporation eingetragen waren. b) das Genossenrecht zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Datum des Inkrafttretens dieser Statuten durch Einkauf nach Heirat, durch nachträgliche Aufnahme, durch Wiederaufnahme oder Ausübung des Zugrechts von Oberägeri erworben haben. c) als Kind in einem Kindsverhältnis gemäss Art. 252 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu entweder (i) einer am 1. Januar 2012 noch nicht verstorbenen Korporationsgenossin und/oder einem noch nicht verstorbenen Korporationsgenossen (Mutter und/oder Vater) oder (ii) einer Person, welche zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Datum des Inkrafttretens dieser Statuten das Genossenrecht durch Einkauf nach Heirat, durch nachträgliche Aufnahme, durch Wiederaufnahme oder Zugrecht von Oberägeri erwarb (Mutter oder Vater), stehen. d) direkte Nachkommen (mit Verwandtschaft ersten Grades) mindestens einer Person sind, welche im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 während mindestens 365 Tagen in das Genossenregister der Korporation eingetragen war." Unter § 23 der Statuten mit dem Titel "Übergangsrecht" ist in Ziff. 5 zu § 3 (Erwerb des Genossenrechts) weiter festgehalten: "Personen, die die Voraussetzungen für Erwerb oder Beibehaltung des Genossenrechtes gemäss diesen Statuten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten erfüllen, dieses aber gestützt auf frühere Statuten nicht erwerben konnten oder verloren haben, können durch schriftliches Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch an die Korporationskanzlei mit dokumentarischem Nachweis über den Erwerbsgrund die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ins Genossenrecht verlangen. Das entsprechende Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch ist innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Statuten einzureichen, ansonsten der Anspruch auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme verwirkt." 5.2 Die Beschwerdeführerin hatte ihr Genossenrecht aufgrund früherer Statuten verloren und stellte unbestrittenermassen im Jahr 2018 und damit innert der in § 23 Ziff. 5
9 Urteil V 2020 67 der Statuten vorgesehenen Übergangsfrist, ein Gesuch um Wiederaufnahme in Korporation Unterägeri. Diese hat das Gesuch anhand der vorgenannten Regelung geprüft und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die in § 3 Ziff. 2 der Statuten festgelegten Voraussetzungen für eine (Wieder-)Aufnahme nicht erfüllt. Sie war weder am
1. Januar 2012 im Genossenregister der Korporation eingetragen (Bst. a) noch hat sie das Genossenrecht zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Inkrafttreten der neuen Statuten erworben (Bst. b) noch steht sie in einem Kindsverhältnis gemäss Art. 252 ZGB zu einer am 1. Januar 2012 noch nicht verstorbenen Korporationsgenossin und/oder einem Korporationsgenossen (Bst. c). Wohl waren ihre Eltern beide unbestrittenermassen Korporationsgenossen, ihr Vater war jedoch 1994 und ihre Mutter bereits 1983 verstorben. Geht man davon aus, dass eine Person mit ihrem Tod aus dem Genossenregister gelöscht wird, war es der Beschwerdeführerin daher auch nicht möglich, eine direkte Nachkommenschaft (mit Verwandtschaft 1. Grades) zu einer zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 für mindestens 365 Tage im Genossenregister eingetragenen Person nachzuweisen wie in § 3 Ziff. 2 Bst. d der Statuten gefordert (vgl. Protokoll Korporationsratssitzung vom 8. Januar 2019 [BG1-act. 12], Beschluss des Korporationsrates vom 6. Dezember 2019 [BG1-act. 13], Entscheid des Korporationsrates vom 17. März 2020 [BG1-act. 10]). Wie vom Regierungsrat im angefochtenen Entscheid bestätigend festgestellt wurde und unter den Parteien auch nicht strittig ist, erfolgte die Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs somit statutenkonform. Umstritten ist vorliegend jedoch, ob die betreffenden Statutenbestimmungen, insbesondere die darin vorgenommenen zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den Abstammungsnachweis, rechtmässig sind oder ob sie für die Beschwerdeführerin zu einer Ungleichbehandlung und indirekten Diskriminierung führen und daher nicht verfassungskonform sind. 6. 6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
10 Urteil V 2020 67 nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 143 I 361 E. 5.1; 132 I 68 E. 4.1). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Auf diese Weise soll Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen ein spezifischer Schutz gewährt werden (BGE 143 I 361 E. 5.1; 132 I 68 E. 4.1). Wie allgemein anerkannt ist, kann mitunter die Diskriminierung Folge einer gesetzlichen Regelung sein, die keine offensichtliche Benachteiligung von besonders geschützten Gruppen enthält, hingegen in der praktischen Anwendung zu einer unzulässigen Schlechterstellung führt (zum ganzen BGE 132 I 68 E. 4.1 mit Hinweisen). Artikel 8 Abs. 2 BV behält als Individualrecht eine subsidiäre Bedeutung zur Korrektur einer diskriminierenden Schlechterstellung von Frauen (Rainer J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N 69, mit Hinweis auf BGE 132 I 68 E. 4.2). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Gemäss Literatur und Praxis ist eine Unterscheidung aufgrund des Geschlechts im Prinzip unzulässig und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (Bigler-Eggenberger/Kägi-Diener, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N 105; BGE 138 I 265 E. 4.3). Mann und Frau dürfen wegen ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (vgl. statt vieler BGE 141 II 411 E. 6.1.2). Formal geschlechts-neutrale Kriterien können unter Umständen eine indirekte Diskriminierung bewirken, wenn sie in der gesellschaftlichen Realität geschlechtsspezifisch vorkommen (BGE 142 II 49 E. 6.1). Keine Diskriminierung liegt vor, wenn die Benachteiligung sachlich begründet und auf objektive Kriterien gestützt ist (vgl. BGE 141 II 411 E. 6.1.2 betreffend Lohndiskriminierung). Insgesamt gewährt Art. 8 BV ein verfassungsmässiges Recht auf sachgerechte Differenzierung. Der Staat kann zwar beliebig auf einen Bürger einwirken, hat aber unsachgerechte Differenzierungen zu unterlassen. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er Differenzierungen vornimmt, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen (vgl.
11 Urteil V 2020 67 BGE 131 I 1 E. 4.2; Belser/Waldmann, Grundrechte II, 2. Aufl. 2021, S. 281 Rz. 12; Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, a.a.O, Rz. 753 und 756). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 143 I 361 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Erlass willkürlich im Sinn von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 23 E. 8; 133 I 259 E. 4.3). In solchen Fällen verletzt der Erlass meist gleichzeitig auch das Rechtsgleichheitsgebot oder andere Grundrechte. Die Sachgerechtigkeit beurteilt sich nicht nach dem historischen Willen des Gesetzgebers, sondern nach den Wertungsmassstäben zum Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung (Belser/ Waldmann, a.a.O, S. 309 Rz. 62; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 811). 6.3 Wird neues Recht auf einen bereits bestehenden Sachverhalt angewendet, so spricht man von der sog. Rückwirkung. Dabei unterscheidet man zwischen der echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Von unechter Rückwirkung wird einerseits gesprochen, wenn neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet wird. Andererseits umfasst die unechte Rückwirkung auch den Fall, dass das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die bereits vor Inkrafttreten vorgelegen haben (sog. Rückanknüpfung). Während die echte Rückwirkung grundsätzlich verboten ist, ist die unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte oder der Vertrauensschutz gegenüberstehen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 266 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 113 Ia 412 E. 6). 7. 7.1 In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist vorab zu erwähnen, dass sich die Rechtsanschauung seit dem Zeitpunkt der "Ausheiratung" der Beschwerdeführerin im Jahr
12 Urteil V 2020 67 1980 in Bezug auf die Gleichstellung von Mann und Frau wesentlich verändert hat, wie dies auch die Parteien ausführen. Bereits kurz nach ihrer "Ausheiratung" wurde am
14. Juni 1981 der Gleichstellungsartikel angenommen und mit ihm die Gleichstellung der Geschlechter in der BV verankert. Er verpflichtet den Gesetzgeber dazu, für rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu sorgen. In Folge dessen wurden erste Anpassungen des Eherechts in Bezug auf Namen und Bürgerrecht vorgenommen, welche am 1. Januar 1988 in Kraft traten. Neu konnte die Ehefrau ihr angestammtes Kantons- und Gemeindebürgerrecht bei der Heirat behalten und erhielt zusätzlich dasjenige des Ehemannes (aArt. 161 ZGB, gültig vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2012). Frauen, die bereits verheiratet waren, wurde im Rahmen Art. 8b SchlT ZGB die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des ZGB – mithin bis zum 31. Dezember 1988 – mittels einfacher Erklärung ihr ursprüngliches Gemeindebürgerrecht wieder anzunehmen. In Bezug auf den Namen hatten die Frauen neu die Möglichkeit einen Doppelnamen zu führen und ihren Ledignamen dem Namen des Ehemannes voran zu stellen. Seit dem Inkrafttreten der heute geltenden Art. 160 Abs. 1 und Art. 161 ZGB per 1. Januar 2013 wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Eheschliessenden aus. Grundsätzlich behält heute jeder Ehegatte seinen Namen und sein Bürgerrecht. Damit wurde in dieser Hinsicht die Gleichstellung von Mann und Frau bewirkt und der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung Rechnung getragen (vgl. BGer 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 E. 4.4.6; vgl. zum Ganzen u.a. Roland Bühler, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, Art. 160 N 1 ff.; Ivo Schwander in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, Art. 161 N 3). 7.2 Diese Entwicklung hin zur Gleichstellung von Mann und Frau in Bezug auf Namen und Bürgerrecht zeigt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen von Korporationen. 7.2.1 Im Jahr 1991 hielt das Bundesgericht in BGE 117 Ia 107 fest, dass die Korporation Zug einer ausgeheirateten Frau, die gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB das Bürgerrecht der Stadt Zug wieder annahm, nicht aber ihren ursprünglichen Namen (Art. 8a SchlT ZGB), die Wiederaufnahme in die Korporation gewähren muss. Die damaligen Statuten der Korporation Zug verlangten kumulativ zum Bürgerrecht die Führung eines Korporationsgeschlechts, hierzu hielt das Bundesgericht fest, die Namensführung sei – mit Blick auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau – kein sachgemässes Kriterium für eine Korporationszugehörigkeit (BGE 117 Ia 107 E. 6b). Es erachtete es zudem als mit
13 Urteil V 2020 67 dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar, die Wiederaufnahme in die Korporation von einer Namensänderung nach Art. 8a SchlT ZGB abhängig zu machen. 7.2.2 Im Jahr 2006 ging das Bundegericht in BGE 132 I 68 einen Schritt weiter. Um Aufnahme in die Genossame Lachen ersuchte damals die Tochter einer verheirateten Genossenbürgerin. Die Tochter trug weder ein Genossengeschlecht als Namen wie ihre Mutter noch einen der vorgegebenen Bürgerorte, denn in beidem folgte sie gemäss ZGB ihrem Vater. Die damaligen Statuten der Genossame Lachen setzten für eine Zugehörigkeit jedoch beides voraus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die entsprechenden Statutenbestimmungen zu einer indirekten Benachteiligung von verheirateten Genossenbürgerinnen und unverheirateten Genossenbürgern führe, weil ihnen so eine Weitergabe der Mitgliedschaft an ihre Nachkommen verunmöglicht werde (BGE 132 I 68 E. 4.3.4). Das Bundesgericht führte weiter aus, die Abstammung könne ein massgebendes Kriterium für die Mitgliedschaft in einer Genossame darstellen, diese könne durch die moderne Führung des Zivilstandsregisters auch unabhängig von Bürgerrecht und Familienname festgestellt werden. Dem Wunsch der Genossame, die Zahl ihrer Mitglieder und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand begrenzt zu halten, könne im Übrigen durch die Einführung neuer Kriterien wie zum Beispiel dem Wohnsitz oder dem Verbot in mehreren Genossamen Mitglied zu sein, Rechnung getragen werden (BGE 132 I 68 E. 4.3.5). Das Bundesgericht bekräftigte letztlich, dass die Namensführung kein sachgerechtes Kriterium für die Zugehörigkeit zu einer Korporation darstelle und auch ein Abstellen auf das bundesrechtlich nicht zwingend mit der Abstammung verknüpfte Bürgerrecht zur Diskriminierung, hier der Tochter, führe und daher verfassungsrechtlich nicht haltbar sei (BGE 132 I 68 E. 4.3.6). Die Genossame wurde dazu angehalten, der Tochter die Aufnahme als Genossenbürgerin zu gewähren. Zudem wurde sie aufgefordert, ihre Statuten anzupassen. 7.2.3 In BGE 134 I 257 aus dem Jahr 2008 war erneut die Genossame Lachen betroffen, deren Statuten waren zwischenzeitlich im Jahr 2006 revidiert und das unmittelbare Abstammungsprinzip eingeführt worden. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen trugen die neuen Statuten der Abstammung von eingetragenen Genossenbürgern bis zurück zum Stichtag vom 14. Juni 1981 Rechnung. Um Aufnahme in die Genossame ersuchte die Enkelin eines Genossenbürgers und Tochter einer bis zur Verheiratung Genossenbürgerin gewesenen Mutter, welche bereits 1970 verstorben war. Die statutarischen Voraussetzungen der direkten Abstammung erfüllte die Antragstellerin nicht, weil ihre Mutter das Genossenrecht verloren hatte. Umstritten war, ob sie durch das
14 Urteil V 2020 67 Erfordernis der unmittelbaren Abstammung im Vergleich zu Altersgenossen diskriminiert wurde, deren Eltern noch im Genossenregister verzeichnet waren oder nach dem Stichtag noch verzeichnet werden konnten (BGE 134 I 257 E. 3.3). Das Bundesgericht hielt fest, der Aufnahme der Betroffenen in die Genossame stehe einzig der Umstand entgegen, dass ihre Mutter das Genossenrecht mit der Heirat verloren und nie mehr wieder erlangt habe oder nach den zu ihren Lebzeiten geltenden Verfassung und Rechtsanschauung hätte wieder erlangen können (BGE 134 I 257 E. 3.4.1). Es kam zum Schluss, dass es in diesem Fall um die Abfolge der Generationen gehe, die es zuweilen mit sich bringe, dass bestehende Rechte nicht ohne Weiteres und unbegrenzt übertragen würden. Könnten sie von einem Inhaber nicht weitergegeben werden, so gingen sie verloren, sofern der Gesetzgeber keine entsprechende Rückwirkung angeordnet und kein Eintrittsrecht des Nachkommen vorgesehen habe, wie dies beispielsweise im Erbrecht der Fall sei, oder die gesetzlichen Voraussetzungen zur Wiedererlangung untergegangener Rechte nicht erfüllt seien (vgl. Art. 8b SchlT ZGB; zum Ganzen: BGE 134 I 257 E. 3.4.2). Der Betroffenen fehlte also die notwendige unmittelbare Abstammung. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass eine unterschiedliche Behandlung von mittelbaren und unmittelbaren Nachkommen zulässig sei. Zum gleichen Schluss kam das Bundesgericht auch in BGer 5A_429/2009 vom 26. August 2009, in dem es der Antragstellerin ebenfalls nicht gelang, gegenüber der Genossame Lachen eine unmittelbare Abstammung von einem Genossenbürger oder einer Genossenbürgerin nachzuweisen. Auch ihre 1988 verstorbene Mutter hatte das Genossenrecht durch Ausheiratung verloren und hätte es aufgrund der im massgebenden Zeitpunkt vom 14. Juni 1981 bzw. bis zu ihrem Tod geltenden Statuten nicht wiedererlangen können. 7.2.4 Die Korporation Unterägeri nahm BGer 5A_208/2012 vom 27. September 2012 betreffend die Korporation Zug zum Anlass einer Überarbeitung ihrer Statuten (vgl. BG1- act. 15 S. 37). Darin bestärkte das Bundesgericht gegenüber der Korporation Zug seine Haltung, dass anstelle des bisher geltenden, nicht verfassungskonformen Namensprinzips, das geschlechtsneutrale Abstammungsprinzip für Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürger gelten solle. 7.2.5 Beachtenswert ist auch BGer 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018, in welchem das Bundesgericht der Korporation Stans vorhält, sie blende aus, dass trotz des bereits am
14. Juni 1981 angenommenen Gleichstellungsartikels und insbesondere des
15 Urteil V 2020 67 einschlägigen Urteils (BGE 132 I 68) aus dem Jahre 2006 bisher keine genügende Anpassung der Korporationsregel vorgenommen worden sei, um die Diskriminierung der Korporationsbürgerinnen – worunter auch die Mutter des Betroffenen falle – zu beheben. 8. 8.1 Vorliegend bezieht sich die neue Regelung des Erwerbs des Genossenrechts in § 3 der Statuten nicht mehr auf die von der Rechtsprechung als nicht verfassungskonform qualifizierten Voraussetzungen des Gemeindebürgerrechts und der Namensführung. Die Geschlechter (Namen) der Korporationsgenossen werden wohl in Ziff. 1 noch erwähnt, spielen jedoch in Ziff. 2 keine eigenständige Rolle mehr dabei, wer als Korporationsgenosse bzw. Korporationsgenossin aufzunehmen ist (vgl. E. 5.1). Neben dem Schweizer Bürgerrecht braucht es nach Ziff. 2 Bst. c und d für den Erwerb des Korporationsbürgerrechts allein den Nachweis der direkten Abstammung von einer Person, welche im von den Statuten vorgegebenen Zeitraum im Genossenregister der Beschwerdegegnerin 1 eingetragen war oder ist. Damit gilt neu das geschlechtsneutrale Abstammungsprinzip, was nicht zu bemängeln ist. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 117 Ia 107 festgestellt hat, ist es unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass eine Korporation die Aufnahme in das Genossenrecht auf die Nachkommen und die Ehegatten von Korporationsmitgliedern beschränken will. Das Bundesgericht führte aus, vom Zweck der Korporation her, nämlich das Stammgut zu verwalten und aus dessen Ertrag das Nutzentreffnis an die Berechtigten auszurichten, stelle die Mitgliedschaft weitgehend ein Vermögensrecht dar. Für die Nachfolge in ein vermögensrechtliches Verhältnis könne daher ohne weiteres auf die verwandtschaftliche Beziehung abgestellt werden, dies in Analogie zum schweizerischen Erbrecht (BGE 117 Ia 107 E. 6b). Die Abstammung ist in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung also ein zulässiges Kriterium zur Weitergabe des Genossenrechts bzw. für dessen Erwerb (vgl. auch vorne E. 7.2.2). Das Verwaltungsgericht ging im Urteil V 2013 53 vom 25. März 2014 gar davon aus, dass die Abstammung für die Aufnahme in eine Korporation letztlich das einzig massgebliche Kriterium darstellen kann, wobei sie durch die moderne Führung des Zivilstandsregisters leicht und insbesondere unabhängig von Bürgerrecht und Familiennamen festgestellt werden kann (BGE 132 I 68 E. 4.3.5, vgl. VGer ZG V 2013 53 vom 25. März 2014 E. 6). Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die neuen Statutenbestimmungen der Korporation Unterägeri zu einer direkten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen würden, denn im Gegensatz zu den früheren Statuten knüpfen sie an keinerlei Kriterien an, die ein
16 Urteil V 2020 67 Geschlecht mehr betreffen würden als das andere. Die Voraussetzungen für den Erwerb des Genossenrechts sind damit für die Zukunft grundsätzlich geschlechtsneutral ausgestaltet. 8.2 8.2.1 Es stellt sich nun die Frage, ob die festgelegten, das Kriterium der direkten Abstammung zeitlich eingrenzenden Rahmenbedingungen (direkte Abstammung von einer am Stichtag des 1. Januars 2012, oder zwischen dem 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2011 während mindestens 365 Tagen im Genossenregister eingetragenen Person) gerechtfertigt sind oder ob sie willkürlich sind und im Fall der Beschwerdeführerin einer Prüfung vor dem Hintergrund von Art. 8 BV nicht standhalten, weil sie zu einer indirekten Diskriminierung führen. 8.2.2 Der Regierungsrat hielt in seinem Entscheid fest, diese zeitliche Regelung durch die Statuten stelle eine zulässige Rückwirkung eines begünstigenden Erlasses dar, wobei kein Anspruch auf eine solche Rückwirkung bestehe. Er führt aus, es hätte der Beschwerdegegnerin 1 offen gestanden, keine Rückwirkung vorzusehen und das uneingeschränkte Abstammungsprinzip erst ab dem Inkrafttreten der Statuten zur Anwendung kommen zu lassen. Umso weniger bestehe ein Anspruch der Beschwerdeführerin darauf, dass die vorgesehene Rückwirkung weiter zurück erstreckt werde, als dies in den Statuten vorgesehen sei. Die getroffene Regelung bewirke, dass das mit der Statutenrevision eingeführte, in § 3 Ziff. 2 enthaltene uneingeschränkte Abstammungsprinzip auch vor dem Inkrafttreten der revidierten Statuten bis zu einem gewissen Zeitpunkt zurück zur Anwendung komme. Damit bliebe auch in Fällen der Ausheiratung unter den gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiederaufnahme bestehen (Beschluss des Regierungsrates vom 22. September 2020 E. 3; BF-act. 2). Diesen Standpunkt vertritt er auch im vorliegenden Verfahren. Dem schloss sich die Beschwerdegegnerin 1 an. Sie verneint eine Diskriminierung und führt an, durch die neuen Statuten würde die vorbestehende rechtsungleiche Behandlung von Mann und Frau gemäss den alten Statuten für die Zukunft und rückwirkend beseitigt, was eine Begünstigung der Frauen sei. Die Beschwerdeführerin als Privatperson habe jedoch keinen Anspruch auf Rückwirkung des begünstigenden Erlasses. Selbst dann nicht, wenn die Anpassung des Erlasses aufgrund einer im Vorgängererlass enthaltenen Grundrechtsverletzung erfolgen musste. Ob und wie lange ein Erlass Rückwirkung entfalte, liege im freien Ermessen des Gesetzgebers (act. 8 S. 5).
17 Urteil V 2020 67 8.2.3 Bei Personen, die sich im Zeitpunkt ihres Gesuchs nicht auf eine im Genossenregister eingetragene Person beziehen können, wird nach § 3 der Statuten darauf abgestellt, ob ein Elternteil am Stichtag des 1. Januar 2012 im Genossenregister eingetragenen war (§ 3 Ziff. 2 Bst. c) oder ob sie direkt von einer Person abstammen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 für mindestens 365 Tage im Genossenregister eingetragen war (§ 3 Ziff. 2 Bst. d). Es wird für die Aufnahme in die Korporation also an Tatsachen angeknüpft, die vor der zeitlichen Geltung der neuen Statutenbestimmung eingetreten sind, dies führt jedoch nicht zu einer eigentlichen Rückwirkung der Bestimmung selbst, sondern zu einer unechten Rückwirkung im Sinne einer Rückanknüpfung, erfolgt die mögliche Aufnahme doch nur für die Zukunft (vorne E. 6.3, vgl. auch zur sogenannten "Rückanknüpfung" BGE 144 I 81 E. 4.1 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Regelung greift das Abstammungsprinzip nur für Personen, die nicht nur nachweisen können, dass mindestens ein Elternteil Korporationsgenosse war, sondern zusätzlich auch, dass dieser mindestens bis zum 31. Dezember 2005 lebte und im Genossenregister eingetragen war. Dies führt – wie der Fall der Beschwerdeführerin zeigt
– dazu, dass nach wie vor nicht alle noch lebenden direkten Nachkommen von Korporationsgenossen und -genossinnen das Genossenrecht erwerben können. Neben der Abstammung ist neu der Todeszeitpunkt der Eltern und deren damit offensichtlich verbundenes Ausscheiden aus dem Genossenregister massgebendes Kriterium für den Erwerb des Genossenrechts. Ziel der unter dem Druck der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der gewandelten Rechtsauffassung durchgeführten Statutenänderung der Beschwerdegegnerin musste eine Beseitigung der unter den alten Statuten bestehenden Diskriminierung mindestens für die Zukunft sein. Dafür ist die Einführung des unmittelbaren Abstammungsprinzip praxisgemäss das richtige Instrument (BGE 132 I 68 E. 4.3.5; vgl. BGer 5A_208/2012 vom
27. September 2012). Vorliegend wird dessen Wirkung durch die gesetzten zeitlichen Rahmenbedingungen jedoch in Bezug auf die Gleichstellung von Mann und Frau teilweise eingeschränkt. So können gerade ehemalige Korporationsgenossinnen, die ihr Genossenrecht infolge Heirat verloren haben, nach wie vor das Nachsehen gegenüber anderen, insbesondere männlichen, direkten Nachkommen von Korporationsgenossen ihrer Generation haben. Unter den bis 2017 geltenden – spätestens seit 2006 (BGE 132 I
68) nicht mehr verfassungskonformen – Statuten war es ihnen trotz ihrer Abstammung nicht ohne Weiteres möglich, wieder Korporationsgenossinnen zu werden, sofern sie das
18 Urteil V 2020 67 Gemeindebürgerrecht verloren hatten. Unter den neuen Statuten ist ihre Wiederaufnahme nun trotz ihrer Abstammung davon abhängig, wann ihre Eltern verstarben. Für männliche Korporationsgenossen, deren Namen und Bürgerrecht auch bei Heirat beständig blieb, sowie für Korporationsgenossinnen, die ledig blieben oder die das Genossenrecht bereits unter den alten Statutenbestimmungen wiedererlangen konnten, spielt der Todeszeitpunkt der Eltern hingegen keine Rolle. Damit trifft die zeitliche Beschränkung insbesondere Frauen einer bestimmten Generation, die bereits unter den alten Statuten durch nicht verfassungskonforme Bestimmungen diskriminiert wurden. Ein vernünftiger, sachlicher Grund für diese erneute Ungleichbehandlung der direkten Nachkommen untereinander für die Zukunft ist nicht erkennbar. Daran ändert, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 nichts, dass das Abstellen auf den Vorgang der "Ausheiratung" selbst bis zur Annahme des Gleichstellungsartikels 1981 nicht per se verfassungswidrig war. Massgebend ist vielmehr, dass sich die Rechtsauffassung zur Gleichstellung der Geschlechter sowie die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 zu Lebzeiten dieser Frauen so verändert haben, dass eine Heirat nicht mehr zum Verlust des Genossenrechts führen darf. Dadurch, dass die neuen Statuten der Beschwerdegegnerin 1 eine Wiederaufnahme davon abhängig machen, wie lange der Elternteil, von welchem sich das Genossenrecht ableitet, lebte, ergibt sich zudem auch eine Ungleichbehandlung unter den noch lebenden "ausgeheirateten" Korporationsgenossinnen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. Haben sie Glück und der Elternteil lebte bis mindestens zum 31. Dezember 2005, haben sie Anspruch auf eine Wiedereintragung, verstarb er vorher, haben sie das Nachsehen. Dies erscheint willkürlich. Gerade bei einer Person, die aufgrund ihrer Abstammung bereits einmal im Genossenregister eingetragen war, erscheint es im Rahmen der Einführung des Abstammungsprinzips zudem willkürlich, wenn sie ihre Abstammung erneut nachweisen muss und die Akzeptanz des Nachweises zusätzlich vom Todeszeitpunkt der Person abhängig gemacht wird, von der sich das Genossenrecht in unmittelbarer Abstammung ableiten soll. Zumindest ist kein vernünftiger Grund erkennbar, der ein solches Vorgehen rechtfertigt. Die zeitliche Einschränkung drängt sich auch nicht aufgrund ausserhalb des Rechts liegender Verhältnisse auf. So hilft es der Beschwerdegegnerin 1 nicht, wenn sie vorbringt, eine Anwendung des Abstammungsprinzips über Generationen zurück sei für sie nicht tragbar, zum einen wegen des damit verbundenen Administrativaufwands und zum anderen weil dies die Umsetzung des Korporationszwecks deutlich beinträchtigen würde,
19 Urteil V 2020 67 da insbesondere die Baulandreserven nicht grösser würden, die sie für ihre Korporationsmitglieder verwalten und ihnen zur Nutzung zur Verfügung stellen müsse. Das Bestreben der Beschwerdegegnerin 1, möglichst viel von ihrer historischen Substanz und Tradition zu erhalten und ihre Vermögenswerte zu schützen, ist verständlich, dennoch sollten die neuen Statuten nicht nur verhindern, dass aus diesem Bestreben künftig neue Diskriminierungen entstehen, sondern auch dafür sorgen, dass bestehende Diskriminierungen nicht aufrecht erhalten bleiben. Mit der Einführung des Abstammungsprinzips geht eine gewisse, mehr oder weniger starke Öffnung der Korporation einher, was angesichts der Errungenschaften des heutigen Rechtstaates und der betroffenen Rechtsgüter hinzunehmen ist. Vorliegend geht es denn auch nicht um eine Anwendung des Abstammungsprinzips über Generationen zurück, sondern um eine zeitlich uneingeschränkte Anwendung des Prinzips auf noch lebende, "ausgeheiratete" direkte Nachkommen von Korporationsgenossen und deren Wiederaufnahme für die Zukunft auf Gesuch hin. Dass bei Einführung einer entsprechenden Regelung mit einer Unmenge an Gesuchen und Folgegesuchen der Nachkommen der Wiederaufgenommenen zu rechnen wäre, legte die Beschwerdegegnerin 1 nicht substanziiert dar und ist auch nicht anzunehmen. Es wäre zudem durchaus zulässig, den Zeitraum für das Stellen entsprechender Gesuche im Rahmen des Übergangsrechts zu beschränken, wie es bereits anlässlich der jüngsten Statutenrevision gemacht wurde. Auch liesse sich der legitime Schutz der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin 1 durch eine differenzierte Regelung des Anspruchs auf Vermögensleistungen bewerkstelligen (vgl. BGE 132 I 68 E. 4.3.5; VGer ZG V 2013 53 vom 25. März 2014) 8.2.4 Um dem vor mehr als 40 Jahren am 14. Juni 1981 angenommenen Gleichstellungsartikel und der seit dem Jahr 2006 (BGE 132 I 68) geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der heutigen Rechtsanschauung Rechnung zu tragen und die unbestrittenermassen für Korporationsgenossinnen diskriminierenden Auswirkungen der früheren Statuten zu beheben, ist deshalb für die Wiederaufnahme von noch lebenden, ehemaligen Korporationsgenossinnen einzig darauf abzustellen, dass ihre direkte unmittelbare Abstammung bereits einmal nachgewiesen und akzeptiert war und daher unter dem neu geltenden Abstammungsprinzip für die Zukunft ebenfalls als gegeben zu betrachten ist, soweit das Zivilstandsregister dem nicht widerspricht. Nur so wird die Ungleichbehandlung unter den direkten Nachkommen durch die früheren Statuten für die Zukunft behoben. Dies führt, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1, nicht zu einer – neuen – Begünstigung der Frauen, sondern es wird vielmehr die frühere
20 Urteil V 2020 67 Schlechterstellung in Bezug auf ihre heutigen Auswirkungen korrigiert (vgl. BGE 138 II 217; Bigler-Eggenberger/Kägi-Diener, a.a.O., Art. 8 N 103). Letztlich ist zu erwähnen, dass eine "ausgeheiratete" Frau gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchaus gute Chancen gehabt hätte, eine Wiederaufnahme in die Korporation Unterägeri unter den alten Statuten zu erstreiten (vgl. vorne E. 7.2). Es irritiert daher umso mehr, dass die neuen Statuten einigen von ihnen trotz eines Wiederaufnahmegesuchs eine solche verwehren. 8.3 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor (act. 16 S. 5), die Beschwerdeführerin hätte das Bürgerrecht von Unterägeri im Jahr 1988 gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB ohne grossen Aufwand wieder annehmen können, was richtig ist. Zu diesem Zeitpunkt hätte dies jedoch nicht genügt, um wieder in die Korporation aufgenommen zu werden. Die Statuten verlangten damals zusätzlich zum Gemeindebürgerrecht von Unterägeri, das Tragen eines Korporationsgeschlechts als Namen. Die Beschwerdeführerin hätte sich das Genossenrecht also auch bei einer Wiederannahme des Bürgerrechts noch gerichtlich erstreiten müssen, was ihr aus heutiger Sicht, mit Blick auf den später ergangenen BGE 117 Ia 107 aus dem Jahr 1991 wohl hätte gelingen können. Ihr heute aber aufgrund ihres damaligen Verhaltens einen mangelnden Willen, wieder Teil der Korporation zu werden, vorzuwerfen, ist bei dieser Ausgangslage stossend. 8.4 Die Beschwerdegegner 1 und 2 beziehen sich weiter auf BGE 134 I 257. Der dortige Sachverhalt unterscheidet sich allerdings in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall. Anders als die Beschwerdeführerin war die Betroffene in BGE 134 I 257 selbst nie Korporationsgenossin und konnte auch keine direkte Abstammung von einem (verstorbenen) Korporationsmitglied nachweisen. Ihrer Aufnahme in die Genossame Lachen stand der Umstand entgegen, dass ihre 1970 verstorbene Mutter das Genossenbürgerrecht mit der Heirat verloren und nie mehr wiedererlangt hatte oder nach der zu ihren Lebzeiten geltenden Verfassung und Rechtsanschauung wieder hätte erlangen können (BGE 134 I 257 E. 3.4.1). Anders bei der Beschwerdeführerin, bei der nicht ihre Eltern des Genossenrechts verlustig gingen, sondern sie selbst. Das Genossenrecht ging also nicht durch die Abfolge von Generationen verloren. Wie oben ausgeführt, hat sich zudem die Rechtsanschauung zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin so geändert, dass ihr heute eine Wiederaufnahme in die Korporation für die Zukunft unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit zu gewähren ist. Es geht um die künftige Gleichbehandlung von direkten bzw. unmittelbaren Nachkommen untereinander.
21 Urteil V 2020 67 Letztlich ist vorliegend auch nicht die rückwirkende Anwendung des Abstammungsprinzips auf eine bereits verstorbene Person und deren rückwirkende Wiederaufnahme ins Genossenrecht Thema. Entsprechendes könnte von einer Korporation im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden, solange sie selbst eine solche Rückwirkung in den Statuten nicht explizit vorsieht. Vorliegend geht es um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin selbst zu Lebzeiten, in Umsetzung des neu in den Statuten verankerten Abstammungsprinzips. 8.5 Nach dem Gesagten führen die neuen Statuten der Beschwerdegegnerin 1, obgleich formal geschlechtsneutral ausgestaltet, aufgrund der festgelegten zeitlichen Beschränkung des Abstammungsnachweises auf die Dauer des Genossenregistereintrags der Eltern, im Falle der Beschwerdeführerin zu einer indirekten Diskriminierung, für die es keine sachliche oder vernünftige Begründung gibt. Es rechtfertigt sich vorliegend daher, allein die unbestrittene Tatsache zu berücksichtigen, dass ihre Eltern beide Genossen der Korporation Unterägeri waren und sie bis zu ihrer Heirat 1980 aufgrund ihrer Abstammung bereits Korporationsgenossin gewesen war. In verfassungskonformer Umsetzung des Abstammungsprinzips ist ihr daher die Wiederaufnahme in das Genossenrecht zu gewähren. Der angefochtene Entscheid stellt somit eine Verletzung von Verfassungsrecht dar. 9. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 22. September 2020 ist aufzuheben und der verfassungswidrigen Statutenbestimmung ist – soweit sie für die Wiederaufnahme in die Korporation über die Abstammung hinaus zeitliche Anforderungen an den Genossenregistereintrag der unmittelbaren Vorfahren (Eltern) stellt – die Anwendung im konkreten Einzelfall zu versagen. Die Beschwerdeführerin, welche unstrittig von Korporationsgenossen abstammt, deren Genossenrecht gar bei Geburt auf sie übergegangen war, ist gestützt auf ihr Gesuch von 2018, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, wieder in das Genossenrecht der Korporation Unterägeri aufzunehmen. 10. 10.1 Im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die entscheidende Behörde belastet dem Gemeinwesen, dem sie angehört, sowie dessen
22 Urteil V 2020 67 übrigen Behörden im Sinn von § 2 VRG keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG). Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offensichtliche Rechtsverletzung Anlass gegeben haben (§ 24 Abs. 2 VRG). 10.1.1 Die Kosten für das vorliegende Verfahren betragen Fr. 2'000.– und sind von der Korporation Unterägeri zu tragen, da sie am Ausgang des Verfahrens ein wirtschaftliches Interesse hat (§ 24 Abs. 2 VRG). Dem Regierungsrat darf das Gericht hingegen keine Kosten belasten (§ 24 Abs. 1 VRG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist ihr zurückzuerstatten. 10.1.2 Die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom 22. September 2020 entspricht auch einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren. Folglich ist auch die Spruchgebühr von Fr. 800.– jenes Verfahrens der Korporation Unterägeri aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Verfahren bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstatten. 10.2 Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist der im Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Laut § 5 Abs. 1 VRG gelten als Parteien insbesondere Behörden, deren Entscheid angefochten wird (in casu: beide Beschwerdegegner). Gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KoV VG; BGS 162.12) ist der Partei, die einen berufsmässigen Vertreter hat, für das Honorar und die notwendigen Barauslagen des Vertreters, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Das Honorar, das zwischen Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) beträgt, ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 9 Abs. 1 und 2 KoV VG). 10.2.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig. Ihr ist daher zulasten der Korporation Unterägeri und des Regierungsrates des Kantons Zug eine
23 Urteil V 2020 67 Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erachtet eine solche von pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessen. Davon haben die Korporation Unterägeri und der Regierungsrat je Fr. 2'100.– zu übernehmen. 10.2.2 Auch im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Korporation Unterägeri. Gemäss Ziff. 4.2 des bis zum 1. Januar 2022 geltenden und vorliegend massgebenden Regierungsratsbeschlusses vom 12. August 2003 zu den Richtlinien betreffend Kostenvorschüsse, Gebühren und Parteientschädigungen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, ist die für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung bei anwaltlicher Vertretung und vollständigem Obsiegen in der Regel 50 % höher als die Spruchgebühr. Vorliegend ist folglich für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteienschädigung von pauschal Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) angemessen, welche die Korporation Unterägeri der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.
24 Urteil V 2020 67 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 22. September 2020 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihr Wiederaufnahmegesuch von 2018 rückwirkend auf den Gesuchszeitpunkt wieder in die Korporation Unterägeri aufzunehmen. 3. Kosten und Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt neu verlegt: 3.1 die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.– ist von der Korporation Unterägeri zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– ist ihr vom Regierungsrat des Kantons Zug zurückzuerstatten; 3.2 die Korporation Unterägeri hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. 4. Im vorliegenden Verfahren wird der Korporation Unterägeri eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.– wird ihr zurückerstattet. 5. Die Korporation Unterägeri und der Regierungsrat des Kantons Zug haben der obsiegenden Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 2'100.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
25 Urteil V 2020 67 7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Korporation Unterägeri (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), sowie zum Vollzug von Ziffer 4 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. April 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am